Stadt Eichstätt

Stadt Eichstätt / Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 64 / Burgberg-Gemmingenstraße

Planung: 2015 – 2017
Größe: 2,32 ha
Bebauung- und Grünordnungsplan, Lph 1-3 und Flächennutzungsplanänderung

Der Landkreis Eichstätt plant für die Ausweitung bzw. Umsiedlung des Schulamtes, der Kfz-Zulassungsstelle, des Veterinäramtes, des Gesundheitsamtes und des Jugendamtes den Neubau eines Verwaltungsgebäudes innerhalb des Stadtgebietes der Großen Kreisstadt Eichstätt. Dafür sollte in der kommunalen Planungshoheit der Stadt Eichstätt innerhalb des Stadtgebietes, auf dem derzeitigen Standort der Berufsschule an der Gemmingenstraße, welcher im Zuge der Zusammenlegung und Erweiterung des Berufsschulstandortes am Burgberg frei wird, über einen Bebauungs- und Grünordnungsplan das erforderliche Baurecht für einen neuen Verwaltungsstandort des Landkreises Eichstätt geschaffen werden.

Dabei ist die besondere topografische Situation des Planungsbereiches in seiner Hanglange unterhalb der Willibaldsburg mit einem Höhenunterschied von 6m zwischen Gemmingenstraße und der Gundekarstraße bei der baulichen Entwicklung zu beachten.

Ebenso soll der Status quo des an die Bundesstraße B13 (Weißenburger Straße) angrenzenden Mischgebietes, sowie des Seniorenheimes St. Elisabeth erhalten und durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 64 „Burgberg – Gemmingenstraße“ reguliert werden.

Der Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. hat sich im Herbst 2015 die weitere bauliche Entwicklung des Altenheimes St. Elisabeth im Rahmen eines Realisierungswettbewerbes aufzeigen lassen. Auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses wurde zwischenzeitlich vom planenden Architekten die Objektplanung für die geplanten Neubauvorhaben erstellt. Der erarbeitete Bebauungs- und Grünordnungsplan berücksichtigt die bestehende Vorplanung in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, um die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung zu gewährleisten.

Da es sich bei dem Vorhabenumgriff um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Fläche handelt und keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, konnte von einer Umweltprüfung nach §2a BauGB abgesehen werden. Der Bebauungsplan wurde daher entsprechend § 13a Abs. 1 Nr. 1 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.